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title: "§ 41 VSBG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsbg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 41 VSBG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet oder

2.



entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

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— Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
