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title: "§ 38 VSBG — Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsbg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 38 VSBG — Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen

Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streitbeilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.

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— Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
