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title: "§ 28 VSBG — Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsbg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 28 VSBG — Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10 und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

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— Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
