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title: "§ 13 VSBG — Vertretung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsbg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 VSBG — Vertretung

(1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.

## Fußnoten

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

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— Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
