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title: "§ 39 VRV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vrv/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 39 VRV — Übergangsregelung

Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.

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— Vereinsregisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
