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title: "§ 21 VRV — Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vrv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 21 VRV — Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters

Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend § 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spaltenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden.

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— Vereinsregisterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
