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title: "§ 12 VRG — Steuerliche Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vrg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VRG — Steuerliche Regelungen

(1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförderungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung

1.



die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und

2.



der Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit erfüllt hat.

(2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des § 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.

(3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

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— Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
