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title: "§ 5 VRegV — Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vregv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VRegV — Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

(3) Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen.

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— Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
