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title: "(XXXX) VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vollstrzust_bk2007prot2_g/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk2007prot2_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# (XXXX) VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

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— Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk2007prot2_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
