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title: "Art 5 VollstrZustÜbk1988G"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vollstrzust_bk1988g/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk1988g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 5 VollstrZustÜbk1988G

(1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk1988g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
