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title: "Art 1 VollstrZustÜbk1988G"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vollstrzust_bk1988g/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk1988g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Art 1 VollstrZustÜbk1988G

Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrzust_bk1988g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
