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title: "§ 12 VollstrVtrTUNAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vollstrvtrtunag/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrvtrtunag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VollstrVtrTUNAG

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.

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— Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vollstrvtrtunag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
