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title: "§ 19 VKFV — Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vkfv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 19 VKFV — Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter

Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.

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— Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
