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title: "§ 1 VKFV — Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vkfv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 VKFV — Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.

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— Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
