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title: "§ 5 VkBkmG — Benachrichtigungsdienste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vkbkmg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VkBkmG — Benachrichtigungsdienste

Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

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— Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vkbkmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
