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title: "§ 1 VIGGebV — Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/viggebv_2012/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/viggebv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 VIGGebV — Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

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— Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/viggebv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
