---
title: "§ 9 ViehVerkV — Viehkastrierer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/viehverkv_2007/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 9 ViehVerkV — Viehkastrierer

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.

---

— Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
