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title: "§ 33 ViehVerkV — Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/viehverkv_2007/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 33 ViehVerkV — Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
