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title: "§ 14 ViehVerkV — Sammelstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/viehverkv_2007/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 14 ViehVerkV — Sammelstellen

(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.



die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

2.



sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und

3.



die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
