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title: "§ 64 VgV — Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgv_2016/64"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 64 VgV — Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

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— Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
