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title: "§ 95 VGG — Allgemeine Verfahrensregeln"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/95"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 95 VGG — Allgemeine Verfahrensregeln

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.

(2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

## Fußnoten

(+++ § 95: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
