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title: "§ 73 VGG — Wahrnehmung bei Repräsentation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/73"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 73 VGG — Wahrnehmung bei Repräsentation

(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.

(2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.

(3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.

## Fußnoten

(+++ § 73: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
