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title: "§ 61 VGG — Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 61 VGG — Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften

(1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.

(2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere

1.



jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;

2.



für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;

3.



eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;

4.



geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.

## Fußnoten

(+++ § 61: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
