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title: "§ 24 VGG — Getrennte Konten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 24 VGG — Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

1.



die Einnahmen aus den Rechten,

2.



ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
