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title: "§ 136 VGG — Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/136"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 136 VGG — Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums

Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
