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title: "§ 129 VGG — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vgg/129"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 129 VGG — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach § 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.

(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.

(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.

(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

## Fußnoten

(+++ § 129: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 3 +++)

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— Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
