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title: "§ 3 VFBAZV — Zahlverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vfbazv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vfbazv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VFBAZV — Zahlverfahren

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.

(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.

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— Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vfbazv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
