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title: "§ 2 VFBAZV — Verrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vfbazv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vfbazv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VFBAZV — Verrechnung

(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:



ZB = SBE x ZS + EBet – VA.In dieser Formel bedeutet:

ZB:



Zahlungsbetrag in Euro,

SBE:



Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS:



zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,

EBet:



im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,

VA:



Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.

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— Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vfbazv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
