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title: "§ 12 VfAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vfausbv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vfausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VfAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vfausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
