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title: "§ 22 VerwAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verwano/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verwano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 22 VerwAnO

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.

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— Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verwano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
