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title: "§ 20 VerwAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verwano/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verwano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 20 VerwAnO

An die Stelle des Rates des Bezirkes tritt in den Fällen des § 17 Absätze 2 bis 4, des § 18 Absätze 3 und 4 und des § 19 Absätze 1 und 3 der Rat des Kreises, soweit der Rat des Bezirkes den Rat des Kreises mit der Durchführung der Aufgaben beauftragt.

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— Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verwano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
