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title: "§ 3 VertrGebErstG — Patentsachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VertrGebErstG — Patentsachen

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.



für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.



im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.



im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.



im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.



im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.



in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

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— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
