---
title: "§ 1 VertrGebErstG — Gegenstand des Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrgeberstg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 1 VertrGebErstG — Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

1.



in Patentsachen,

2.



in Gebrauchsmustersachen,

3.



in Markensachen,

4.



in Designsachen,

5.



in Topographieschutzsachen und

6.



in Sortenschutzsachen.

---

— Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrgeberstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
