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title: "§ 7 VertrFPrV — Form und Ablauf der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrfprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 VertrFPrV — Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



eine schriftliche Prüfung nach § 8 und

2.



eine mündliche Prüfung nach § 9.

(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
