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title: "§ 3 VertrFPrV — Inhalt der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrfprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VertrFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,

2.



„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie

3.



„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
