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title: "§ 16 VertrFPrV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrfprv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 16 VertrFPrV — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
