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title: "§ 11 VertrFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vertrfprv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 11 VertrFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.



der schriftlichen Prüfung nach § 8 und

2.



der mündlichen Prüfung nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.



die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 10 Absatz 2,

2.



die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vertrfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
