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title: "§ 9 VerstV — Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verstv_2003/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 9 VerstV — Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

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— Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
