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title: "§ 7 VerstV — Zuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verstv_2003/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 VerstV — Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.

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— Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verstv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
