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title: "§ 3 VersTierMeldV 2013 — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verstiermeldv_2013/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verstiermeldv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VersTierMeldV 2013 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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— Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verstiermeldv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
