---
title: "§ 2 VersTierMeldV 2013 — Übermittlungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verstiermeldv_2013/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verstiermeldv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 2 VersTierMeldV 2013 — Übermittlungsverfahren

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

---

— Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verstiermeldv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
