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title: "§ 12 VersStDV 2021 — Nachentrichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versstgdb/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versstgdb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 VersStDV 2021 — Nachentrichtung

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.

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— Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versstgdb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
