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title: "Eingangsformel RV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versrmabschr/eingangsformel"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versrmabschr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Eingangsformel RV

Auf Grund des § 15 der 23. Verordnung zur Durchführung des Umstellungsgesetzes (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) haben die Versicherungsaufsichtsbehörden der Westzonen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen erlassen.

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— Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versrmabschr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
