Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2020
- Fundstelle:
- BGBl I 2020, 2614
- Stand:
- 20201204213523
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2021 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2021
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge7.726,6260,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7.316,8807,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001294226,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001366703,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge10.260,6270,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge9.716,5028,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000974599,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001029177.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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