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title: "§ 6 VersMeldeV — Zurückweisung von Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versmeldev/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versmeldev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 VersMeldeV — Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.



nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder

2.



nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder

3.



keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

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— Versicherungs-Meldeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versmeldev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
