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title: "§ 2 VersMeldeV — Art und Weise der Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/versmeldev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/versmeldev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VersMeldeV — Art und Weise der Datenübermittlung

(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten.

(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Fristen einzuhalten.

(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durchführungsstandards zu verwenden, die von der Kommission erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

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— Versicherungs-Meldeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/versmeldev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
