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title: "§ 32 VerschG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verschg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 32 VerschG

(1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekanntzumachen, in der die Todeserklärung bekanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

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— Verschollenheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
