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title: "§ 29 VerschG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verschg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 29 VerschG

(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(2) (weggefallen)

(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

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— Verschollenheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
