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title: "§ 19 VerschG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verschg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 19 VerschG

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:







a)



die Bezeichnung des Antragstellers;

b)



die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;

c)



die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.

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— Verschollenheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
