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title: "§ 10 VerschG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/verschg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VerschG

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

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— Verschollenheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/verschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
